Zwang

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Sujet : Zwang
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Date : 27. Mar 2010, 09:10:56
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Rechtanwaltszwang

Rechtanwaltszwang ist eine der vielen Hintertueren der Korruption. Dieser
Zwang schliesst Gerechtigkeit voellig aus. Ein Zwangrechtanwalt tut nicht
das, was seinem PKH Mandanten zu Recht waere, sondern fuehrt die Befehle
des Richters aus. Wir leben in einem Land des Unrechts und der
Korruption, wo Richter und Justizbeamte zu jedem Verbrechen faehig sind,
und sie tun es auch, wo ein hoechstes Gericht sich nicht schaemt, einem
armen Kind paar Groschen fuer Kleidung nicht zu gewaehren. Die hoechsten
Gerichte veranstalten  politisch motivierte populistische Schauprozesse,
um politische Punkte mit Hilfe der Medien zu sammeln, wobei sie ihre
Pflichte vor dem Volk vernachlaessigen. Es wird Bundeskanzlerin
empfohlen, folgenden Satz in ihre Rhetorik einzufuegen: Es wird nicht
einfach, den Augiasstall der Justiz auszumisten, weil wir selbst zur
Sisyphosarbeit nicht faehig sind, und alle Helden und Herakles der Nation
in Abgrund von ALG II geworfen sind und  kommen deshalb nicht in
Betracht. Uns bleibt nicht anderes, als die ganze Nation in Mist des
Unrechtes versinken zu lassen. Die Beschwerde unten ist eine
Demonstration des juristischen Mistes.

 
Oberlandgericht Frankfurt
Zeil 42
60313 Frankfurt


Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 19.03.2010
Richter des Landgerichts Darmstadt Dr. Griem, Bastian und Volland.

Das Landgericht hat mit dem oben genannten Beschluss (Anlage 1) woertlich
�Der Antrag des Klaegers vom 12.03.2010, ihm einen anderen und diesmal
anstaendigen Rechtsanwalt als Vertreter des Klaegers beizuordnen, wird
zurueckgewiesen.�

Sachverhalt.

Dem Beschwerdefuehrer als Klaeger in oben genanntem Prozess wurde mit dem
Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 08.06.2007 (Bl. 169 dA)
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwaeltin Obenau als
Prozessvertreter beigeordnet. Die Rechtsanwaeltin hat die Sache des PKH
Mandanten in mehreren Faellen sabotiert, agierte zu Gunsten der
gegnerischen Seite, den Mandanten beleidigt, sich professionell schlecht
zeigte, und verweigerte rechtsanwaltlichen Pflichten nachzukommen (Anlage
2), was Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer und letztendlich Antrag
auf Entlassung sie aus der Vertretung (Anlage 2) zu Folge hatte. Es ist
dem PKH Klaeger auch nicht zumutbar, dass er auf eigenen Kosten, welche
er nicht hat, einen anderen Anwalt als Vertreter engagiert, wie es
Beschluss(Anlage 1) ihm empfehlt.

Beschluss, gegen welchen diese Beschwerde angelegt ist, ist gesetzwidrig
und basiert sich auf vom Gericht gefaelschten Tatsachen und nicht
haltbaren Zumutungen. Aus diesen Gruenden verweigert Landgericht
Darmstadt dem PKH Klaeger sein gutes Recht. Gegen diese gesetzwidrige
Handlung des Gerichts ist diese Beschwerde erhoben.
Beweis
 
Faelschung 1.
Zitat. �Die Aufhebung der Beiordnung seiner bisherigen
Prozessbevollmaechtigten Ebenau erfolgte aufgrund des mutwilligen
Verhaltens des Klaegers gegenueber seiner Prozessvertreterin.� (Anlage 1)

Das ist eine unbegruendete und nicht substantiierte Behauptung des
Gerichtes. Ein Beweis des Gegenteils ist die Tatsache, dass kein Antrag
des ehemaligen Prozessvertreters fuer Niederlugung des Mandats vorliegt.
Keine Mandatniederlegung bedeutet, dass kein Vergehen des Mandanten
gegenueber der Rechtsanwaeltin stattfand.

Faelschung 2
Zitat. �Eine Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts auf Staatskosten
kommt nicht in Betracht, wenn die Partei das Vertrauensverhaeltnis zu dem
beigeordneten Rechtsanwalt ohne sachlich gerechtfertigen Grund mutwillig
zerstoert hat.� (Anlage 1)

Vertrauensverhaeltnis hat in der Wahrheit die Prozessvertreterin
zerstoert, was ganz sachlich im Antrag des Klaegers bewiesen wurde.
(Anlage 2) Text des Beschlusses mehrere Male verwendet Begriff �mutwillig
� im Bezug auf den Beschwerdefuehrer, ohne irgendwelche Gruende oder
Beweise der Mutwilligkeit des Klaegers vorzubringen. Wer hie mutwillig
ist, dann ist es nur Gericht, welche durch Vorspiegelung der falschen
Tatsachen mutwillig dem Klaeger sein gutes Recht verweigert.

Faelschung 3
Als Grund fuer Entscheidung weist das Gericht auf Praezedenzfall
(Zoeller-Philippi �121 ZPO Rn.34) hin. (Anlage 1). Das ist noch eine
Faelschung der Tatsachen. Es gibt solchen Praezedenz nicht. Stattdessen
existiert Fall (vgl. Zoeller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., � 114, Rn. 34),
welche mit der Sache des Klaegers nichts zu tun hat. Wenn das keine
Mutwilligkeit des Richters ist, dann hat er fuer seine Taetigkeit bei der
Verdrehung der Gesetze und Tatsachen eine Medaille verdient.   

Es wird beantragt, den gesetzwidrigen und mutwilligen Beschluss(Anlage 1)
zurueckzuweisen!
 

Date Sujet#  Auteur
27 Mar 10 o Zwang1Geist der Wahrheit

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